Pressebereich
Stöben: Mangelndes Wissen führt häufig zu falschen Quadratmeterangaben
Kiel, 16.03.2010 - Das landesweit arbeitende Immobilienunternehmen Otto Stöben aus Kiel stellt fest, dass gerade bei Privatanbietern ein großer Teil der Mietverträge falsche Quadratmeterangaben enthält. „Wir stoßen als Hausverwalter immer wieder darauf, dass die Quadratmeterzahl von Wohnungen in Mietverträgen falsch und meist zu groß angegeben wird", sagt Carsten Stöben, Immobilienmakler und Geschäftsführer des Unternehmens.
Grund ist laut Stöben mangelndes Wissen bei vielen Vermietern darüber, wie die Wohnfläche korrekt berechnet wird. „Wir begrüßen daher das jüngste BGH-Urteil außerordentlich", so Stöben. Der Bundesgerichtshof hatte in seinem jüngsten Urteil entschieden, dass die Miete genau um den Betrag gemindert werden darf, um den die Wohnungsgröße im Vertrag zu groß angegeben ist. Hat eine Wohnung, die im Mietvertrag mit 100 Quadratmetern angegeben ist, tatsächlich nur 85 Quadratmeter, darf der Mieter die Miete um 15 Prozent kürzen. Bislang galt, dass Mieter bei einem Circa-Zusatz im Vertrag die Miete nur mit einem bestimmten Toleranzabschlag kürzen durften. „Das neue Urteil schafft mehr Klarheit und vor allem mehr Rechtssicherheit", betont Stöben.
Neben dem Recht auf Mietminderung kann der Mieter nach dem jüngsten Urteil nun zudem die in der Vergangenheit bereits zu viel bezahlte Miete zurückfordern. Der Differenzbetrag muss nach dem Urteil des BGH ohne Abschlag vom Vermieter zurückgezahlt werden, trotz des Circa-Zusatzes.
Ansprechpartner:
Geschäftsführer Carsten Stöben
Büro 04 31/66 40 3-0
Fax 04 31/66 40 3-40
Handy 01 72/4 33 30 21
Gerne stellen wir honorarfreies digitales Bildmaterial zum Thema zur Verfügung. Anfragen bitte an: info@image-kiel.de
Das PDF zur Pressemitteilung erhalten Sie über den Downloadbutton.
Grund ist laut Stöben mangelndes Wissen bei vielen Vermietern darüber, wie die Wohnfläche korrekt berechnet wird. „Wir begrüßen daher das jüngste BGH-Urteil außerordentlich", so Stöben. Der Bundesgerichtshof hatte in seinem jüngsten Urteil entschieden, dass die Miete genau um den Betrag gemindert werden darf, um den die Wohnungsgröße im Vertrag zu groß angegeben ist. Hat eine Wohnung, die im Mietvertrag mit 100 Quadratmetern angegeben ist, tatsächlich nur 85 Quadratmeter, darf der Mieter die Miete um 15 Prozent kürzen. Bislang galt, dass Mieter bei einem Circa-Zusatz im Vertrag die Miete nur mit einem bestimmten Toleranzabschlag kürzen durften. „Das neue Urteil schafft mehr Klarheit und vor allem mehr Rechtssicherheit", betont Stöben.
Neben dem Recht auf Mietminderung kann der Mieter nach dem jüngsten Urteil nun zudem die in der Vergangenheit bereits zu viel bezahlte Miete zurückfordern. Der Differenzbetrag muss nach dem Urteil des BGH ohne Abschlag vom Vermieter zurückgezahlt werden, trotz des Circa-Zusatzes.
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